Allgemeines

Für planerische und technische Fragestellungen innerhalb seines Fachgebietes und für die Kontrolle der Angemessenheit von Preisen ist ein Sachverständiger der kompetente Experte.

Immer wieder glauben Hilfesuchende, dass die Beratung durch einen Sachverständigen eine kostenlose Leistung der Innungen, der Kreishandwerkerschaften oder der Handwerkskammern ist. Dies ist nicht der Fall. Sachverständige im handwerklichen Bereich sind in aller Regel selbst Handwerker, Inhaber oder Betriebsleiter von handwerklich tätigen Unternehmen. Dies ist auch so gewünscht, denn nur die tägliche Routine und die jahrelange Praxiserfahrung ergeben zusammen die Mischung aus praktischen Erkenntnissen und theoretischem Wissen, die erforderlich ist, um in allen Bereichen der jeweiligen Bestellungsgebiete auf dem Laufenden zu sein!

Die Leistungen eines Sachverständigen sind grundsätzlich kostenpflichtig.

Dies gilt auch für Beratungen, selbst wenn sie telefonisch erfolgen sollten. Grundsätzlich wird eine Erstberatung durch einen Sachverständigen nicht telefonisch durchgeführt. Kommt es während einer laufenden Privatbegutachtung zu einer fernmündlichen Beratung, dann ist diese abrechnungstechnisch der persönlichen Beratung vor Ort gleichgestellt. Bei Anfragen innerhalb eines Privatgutachtens durch die gegnerische Partei oder fremde Dritte kann keine Auskunft erteilt werden. Bei Gerichtsgutachten kann grundsätzlich keine fernmündliche Auskunft erteilt werden.

Der Sachverständige arbeitet ausschließlich auf Basis eines Kostenvorschusses und nimmt seine Tätigkeit für den Auftraggeber erst dann auf, wenn der Kostenvorschuss bei ihm eingegangen ist. Der Sachverständige erbringt selbst keine handwerkliche Leistung, sondern bietet sein Know-How, seine Erfahrung und sein Wissen an. Dieses Wissen stellt sein Kapital dar. Er wird sein Fachwissen deshalb ausnahmslos erst dann zur Verfügung stellen, wenn seine Bezahlung im Rahmen eines Kostenvorschusses gesichert ist. Vom Grundsatz her gilt dies gleichermaßen bei Privat- wie auch bei Gerichtsgutachten. Bei Gerichtsgutachten tritt das Gericht quasi als „Verwalter“ des Kostenvorschusses auf. Ein Gericht wird einen Sachverständigen erst beauftragen, nachdem die damit belegte Partei einen angemessenen Vorschuss für den Sachverständigen auf das Konto der Gerichtskasse eingezahlt hat. Weitere Details über den Vorschuss und die Entlohnung finden Sie im Kapitel Vergütung .