Vergütung

Die Vergütung eines Sachverständigen richtet sich nach der Art des Gutachtens und wird im Wesentlichen in zwei Bereiche aufgeteilt.

1) Das Gerichtsgutachten

Wird der Sachverständige von einem Gericht beauftragt, so sind die Regelungen des JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) anzuwenden. Eine oder mehrere Parteien beantragen im Gerichtsverfahren ein Sachverständigengutachten. Das Gericht fordert eine oder mehrere Parteien auf, einen vom Gericht festgesetzten Vorschuss an die Gerichtskasse zu leisten. Ist der Vorschuss für den Sachverständigen auf der Gerichtskasse unwiderruflich gebucht, so sendet das Gericht die Gerichtsakte zum bestellten Sachverständigen mit der Bitte, das Gutachten zu erstatten. Der Sachverständige prüft den Eingang des Vorschusses bei Gericht und beginnt dann mit seiner Arbeit.

Die Abrechnung erfolgt später direkt zwischen dem bestellten Sachverständigen und dem erkennenden Gericht nach den Grundsätzen des JVEG.

Anders verhält es sich bei der Abrechnung in einem Privatgutachten.

2) Das Privatgutachten

Wird der Sachverständige von einer Firma oder einer Privatperson beauftragt, wird er also NICHT von einem Gericht beauftragt, so kommt üblicherweise ein Werkvertrag nach BGB zustande.

Die Vergütungssätze sind hier entsprechend den Regelungen des BGB zu vereinbaren.

Der Auftrag kommt per schriftlichem Privatgutachtenauftrag zustande.

Zu unterscheiden ist zwischen einem Auftrag für eine mündliche Beratung, die oftmals die Vorstufe zur Beauftragung eines schriftlichen Sachverständigengutachten ist, oder dem kompletten Privatgutachtenauftrag selbst.

2.1) Die Leistungsvergütung

Der Stundenverrechnungssatz beträgt zwischen 95,00 Euro und 150,00 Euro zzgl. gesetzlich geltender Mehrwertsteuer.

Während im Fall einer privaten Sauna, eines Dampfbades oder einer Infrarotkabine im wohnhäuslichen Bereich sehr häufig 95,00 Euro pro Stunde auskömmlich sind, kann es bei Begutachtungen von gewerblichen Sauna- und Wellnessanlagen angemessen sein, eine Vergütung in Höhe von 150,00 Euro anzuwenden.

Grundsätzlich gilt jedoch immer, dass die Vergütung zwischen Ihnen und mir fallbezogen, innerhalb des oben benannten Honorarrahmens, individuell vereinbart wird.

Die Formulierung im Vertrag lautet dann:

"Als Vergütungssatz pro Stunde der Inanspruchnahme des Sachverständigen, einschließlich Zeitaufwand für notwendige Fahrten, Akten- bzw. Unterlagenstudium und Ausarbeitung des Gutachtens, gelten 125,-* Euro zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer als vereinbart."
(*= hier lediglich als Beispielbetrag genannt)

Damit sind die Zeitaufwendungen des Sachverständigen gemeint. Alle Zeitaufwendungen, die vom Sachverständigen für den konkreten Fall aufgewendet werden, werden nach diesem Verrechnungssatz abgerechnet, unabhängig davon, ob diese Aufwendungen vor Ort am Objekt, auf dem Weg zum oder vom Objekt oder an anderen Orten, wie zum Beispiel in seinem Büro, aufgewendet werden. Diese Vorgehensweise ist - abgesehen vom Verrechnungssatz - nicht nur bei Privatgutachten üblich, sondern auch bei Gerichtsgutachten.

2.2) Der Ersatz von Aufwendungen

„Zusätzlich sind dem Sachverständigen die im Zusammenhang mit der Gutachtenerarbeitung entstandenen Fahrtkosten, Barauslagen und alle sonstigen Aufwendungen gemäß den Sätzen des JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) sowie Auslagen für Porto und Telefon gesondert zu erstatten.“ Zur Vereinfachung werden hier die Abrechnungssätze herangezogen, die auch bei einer gerichtlichen Beauftragung zur Abrechnung kommen würden. Mit der Bezugnahme auf die gesetzliche Vergütung (JVEG) erspart man sich zeitraubende Vereinbarungen und aufwendige Auflistungen, mit denen man ansonsten die Angemessenheit von Abrechnungssätzen bei Aufwendungen individuell regeln müsste.

2.3) Der Kostenvorschuss

Der Sachverständige ist nur seinem Gewissen verpflichtet. Anders als bei allen anderen bekannten Werkvertragsformen kann der Auftraggeber nicht das Resultat der Arbeit seines Auftragnehmers vorgeben.

Um die Unabhängigkeit des Sachverständigen nicht negativ zu beeinflussen, arbeitet der Sachverständige nur auf Vorschussbasis.

Nachdem Auftraggeber (Klient) und Auftragnehmer (Sachverständiger) die Aufgaben und Fragenstellung detailliert besprochen und schriftlich fixiert haben, schätzt der Sachverständige die Kosten für die Gesamtbeauftragung ab. Aus seinem Erfahrungsschatz ermittelt er somit die wahrscheinlich anfallenden Gesamtkosten. Diese Gesamtsumme wird dann im Privatgutachten als Kostenvorschuss verankert.

Dies geschieht in der folgenden Textpassage:
„Voraussichtlich werden Gesamtkosten von ca. ......,..- Euro entstehen, die ich / wir als Kostenvorschuss sofort zahle/n. Mir / uns ist bekannt, dass der Sachverständige vor Eingang des Vorschusses seine Tätigkeit für mich / uns nicht aufnimmt.“ … „Die Zahlung des Kostenvorschusses wird auf folgendes Sachverständigenkonto überwiesen: …“

Es kann selbstverständlich vorkommen, dass das Ergebnis der unabhängigen, überparteilichen gutachterlichen Überprüfung nicht dem entspricht, was der private Auftraggeber sich gewünscht bzw. erwartet hat.

Es kann jedoch nicht sein, dass das Ergebnis eines Gutachtens und die Bezahlung der Vergütung letztlich in einen Zusammenhang gebracht werden. Der Sachverständige ist in seiner Bewertung neutral, unabhängig davon, ob er gerichtlich oder von einer Partei privat beauftragt wird.

Im Alltag darf es nicht vorkommen, dass ein Auftraggeber eine fällige Vergütung nicht leistet, weil ihm möglicherweise das Ergebnis einer Sachverständigengutachtens nicht gefällt. Um diesen Fall auszuschließen, beginnt der Sachverständige erst mit seiner Arbeit, nachdem er den vorgenannten Kostenvorschuss erhalten hat. Damit kann der Sachverständige davon ausgehen, dass er unabhängig vom Ausgang seiner Untersuchungen die gesamte, mindestens aber einen Großteil seiner Vergütung, bereits erhalten hat.

Da der Kostenvorschuss nicht genau der späteren Abrechnungssumme entsprechen wird, wird weiter vereinbart:
„Eine sich ergebende Restforderung ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Eine sich ggf. ergebende Rückzahlung von Überschußbeträgen wird innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszustellung vom Auftragnehmer veranlasst.„

Auch sind weitere Regelungen zu treffen, falls der Sachverständige in gleicher Angelegenheit einen oder mehrere Gerichtstermine wahrnehmen muss. Hierzu heißt es in den Vertragsvereinbarungen:
„Sollte der Sachverständige in der gleichen Sache einen Gerichtstermin wahrnehmen müssen, so schuldet der vorgenannte Auftraggeber ihm für seinen Zeitaufwand den Differenzbetrag zwischen der gerichtlichen Zeitvergütung und dem oben genannten Vergütungssatz.“

Teil des Vertrages ist auch, dass der Auftraggeber (Klient) dem Sachverständigen den erforderlichen Handlungsspielraum lässt. Hierzu wird vereinbart: "Als Auftraggeber erkläre/n ich mich / wir uns bereit, dem Sachverständigen die für seine Tätigkeit wichtigen Unterlagen (z.B. Angebote, Rechnungen, Schriftwechsel, Zeichnungen, Pläne etc.) auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige wird ermächtigt, bei Erfordernis Kontakt mit der Gegenseite aufzunehmen und diese insbesondere zum Ortstermin zu laden."

In der Praxis stellt es sich jedoch häufig so dar, dass Sie und Ihre Gegenseite jeweils Privatgutachten in Auftrag geben. Je nach Deckungsgrad und vorausgesetzt der Fall geht vor Gericht, kann es dann durchaus vorkommen, dass das Gericht einen sog. Obergutachter einschaltet.

Soll jedoch bereits im Vorwege einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung ein allgemein anerkanntes Gutachten erstellt werden, ist es erforderlich, die entsprechende Gegenseite zu einem ggf. erforderlichen Ortstermin zu laden. Hiervon kann nur in bestimmten Einzelfällen bei besonderen Umständen abgewichen werden.